AGB's


 Rockstroh-Fahrzeugbau GmbH

 Johann-Philipp-Reis-Straße 10

 D -71522 Backnang


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.01.2024


 

§ 1 Allgemeines

  1. Allen Bestellungen und Verträgen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rockstroh Fahrzeugbau GmbH (nachfolgend Verkäufer genannt) zugrunde. Bei Kaufleuten gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsbeziehungen mit Rockstroh, soweit der jeweilige Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.
  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB's abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden im Vorfeld ausdrücklich in Ihrer Gültigkeit bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführt oder Zahlung auf den Kaufpreis entgegen nimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Bestellung durch den Käufer gilt als Angebot im Sinne der §§ 145ff. BGB. Abgegebene Angebote durch Rockstroh sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich ein Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an den Käufer dar. Der Käufer ist an seine Bestellung 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt oder die Lieferung ausgeführt wird. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
  2. Telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung durch den Verkäufer.

§ 3 Preis

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Werk Backnang zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenleistungen, wie Überführungskosten, Fracht, Verpackung usw. werden zusätzlich berechnet.
  2. Bei Lieferungen innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
    Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate, sind Preisänderungen zulässig. Es gilt dann der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen für Reparatur- oder Ersatzteilrechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, für Neu- oder Gebrauchtgeräte nach Vereinbarung, spätestens jedoch innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Backnang zu leisten.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz in Anrechnung gebracht. Dies gilt auch, wenn Zahlungen gestundet werden. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen hinsichtlich des reklamierten Teils und soweit dieses Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertrag beruht.

§ 5 Lieferung und Lieferungsverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann im Falle eines Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von § 8 zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 bis 5.
  4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1 bis 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk oder Lagerort auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

§ 7 Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels

  1. Angaben, in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften ausdrücklich eine Garantie übernimmt. Sofern der Verkäufer oder Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des Bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
  2. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch den Verkäufer, den Hersteller/Importeur oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben.
  3. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
  4. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die durch den Verkäufer vor Auslieferung eines Auftrages vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • Bestimmung von Konstruktion oder Material durch den Besteller
    • Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte
    • Fehlerhafte Bedienung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
    • Nichteinhaltung von Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften
    • Unsachgemäßer Gebrauch oder Überbeanspruchung des Geräts
    • Natürlicher Verschleiß
    • Einbau von Fremdteilen(Produkte anderer Hersteller), die nicht in der Betriebsanleitung oder durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung von uns genehmigt sind
    • Zerlegung oder Veränderung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung
    • Fehlerhaftem Einbau und die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes
  5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels setzen im Falle des Handelskaufs voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  6. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung). Für die Abwicklung gilt Folgendes:
    1. Der Käufer hat die Ansprüche beim Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
    2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nacharbeit am Vertragsgegenstand, Ersatz des reklamierten Teiles oder Ersatzlieferung
    3. Die Nachbesserung erfolgt durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere Lohn-/ Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Abwicklung von Gewährleistungsvorgängen mit, sich außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik befindlichen Fahrzeugen übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Zollkosten und sonstige besondere Kosten, die mit dem Einsatzort bzw. Ausfuhrland der Kaufgegenstände zusammenhängen. Soweit Vergütung von Arbeitsaufwand erfolgt, werden die üblichen Arbeitszeiten zu den für das jeweilige Land festgesetzten Lohnkosten verrechnet.
    4. Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist nach Terminabsprache entsprechende Zeit und Gelegenheit einzuräumen, andernfalls entfällt der Nacherfüllungsanspruch. Die Nacharbeit wird grundsätzlich im Werk des Verkäufers in Backnang durchgeführt.
    5. Für Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch von gelieferten Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Nacherfüllung.
  1. Bei Fremdaufbauten und Fremdteilen, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbautenhersteller/-importeur oder Zulieferer zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen den Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller/Importeur oder Zulieferer nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
  2. Schlägt die Nachbesserung fehl, bleibt das Recht des Käufers unberührt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen.
  3. Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung.
    Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, bei Lieferung von alten oder gebrauchten Materialien, Ersatzteilen, Anlagen oder Fahrzeugen.
  1. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
  2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach § 8 ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Haftung

  1. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es gilt die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Sofern die vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
  3. Soweit der Schaden durch Leistungen der Sozialversicherung oder einer privaten Versicherung gedeckt ist, ist die Ersatzpflicht des Verkäufers auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Fahrzeuge begrenzt.
  4. Unberührt bleiben die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung aller Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verlust, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
  7. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich nach § 7 Ziff. 7 sofern sich nicht aus §§ 478,479 BGB etwas anderes ergibt.

§ 9 Abnahme durch den Käufer und Rücktrittsrecht des Verkäufers

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Weist der angebotene Kaufgegenstand Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziff. 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
  3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
    Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß Ziff. 3 und 4 keinen Gebrauch, so kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferung sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Verkauf des Kaufgegenstandes, insbesondere aus der Vorlage des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer oder der das Geschäft vermittelnde Vertreter des Verkäufers aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der bestehenden Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 10% übersteigen. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

  1. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nach erfolgloser Abmahnung nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

Wird die Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen.

Das Rücknahmerecht gilt gegenüber Nichtkaufleuten nur, wenn der Käufer mit mindestens 2 Kaufpreisraten in Zahlungsverzug kommt. Die Vorschriften der §§ 491 bis 505 BGB bleiben unberührt.

Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.

Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

  1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

Der Käufer ist jedoch befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.

  1. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der

Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.

Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

  1. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nach vorheriger Abmahnung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegen-standes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.

  1. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für den Verkäufer hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Käufer und Verkäufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages der Vorbehaltsware zu Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung. Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Bei einem Vorbehaltskäufer eingehende Zahlungen werden verhältnismäßig auf die teilgläubiger im Verhältnis ihrer Forderungsteile angerechnet. Die Verpflichtung des Verkäufers zu Freigabe von Sicherheiten gem. Ziffer. 1 gilt im Fall der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entsprechend.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Verbindlichkeiten aus dem Liefervertrag ist Backnang Erfüllungsort, soweit nicht ein anderer Auslieferungsort vereinbart ist. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit dieser mit einem Kaufmann abgeschlossen ist und dieser zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt Backnang als Gerichtsstand vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben. Die Beziehungen zwischen

beiden Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

§ 12 Verbindlichkeiten dieser Bedingungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch Neuregelungen, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.

(c) Rockstroh Fahrzeugbau GmbH 2024